Das Bundesjustizministerium hat einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht, auf dem Gewerbetreibende erfahren, wie sie auf ihrer Website oder in ihrem Shop die Anbieterkennzeichnung (= Impressum) entsprechend den Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) gestalten müssen. Rechtsverbindlich sei der Leitfaden zwar nicht, doch stelle er immerhin eine Orientierungshilfe dar, heißt es auf dem „Leitfaden“.
Der im übrigen recht dünn ausfällt! Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Gewerbetreibende“ kann bei Unkundigen schon gleich der Eindruck entstehen, ohne Gewerbe bestünde keine Impressumspflicht. Dass man sich darauf keinesfalls verlassen kann, ist jedoch seit Jahren bekannt, und dass auch Blogs in der großen Mehrzahl der Fälle eine Anbieterkennzeichnug brauchen, geht aus dem „Leitfaden“ nicht hervor.
Sehr viel besser und ausführlicher finde ich die Informationen zur Impressumspflicht auf Linksandlaw.info und Anbieterkennung.de. Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls eher mit MEHR Impressum als weniger! Und das gilt auch, wenn die Website bzw. das Blog NICHT in Deutschland gehostet wird – z.B. auf Blogger.com.
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8 Kommentare zu „Gefahr einer Abmahnung mildern“.