Durch ein Urteil des BGH (PDF) werden nun auch die privaten File-Sharer dem Abmahnwahn zu Fraß vorgeworfen. Entgegen dem Wortlaut im Urheberrechtsgesetz dehnt der BGH die Pflicht der Provider, die IP der jeweiligen User heraus zu geben, auch auf nicht gewerbliche User aus.
Udo Vetter schreibt dazu im Law blog:
„Dies ist umso bedenklicher, als im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich und zig-Mal erklärt wurde, was mit gewerblichem Ausmaß gemeint ist. Das müssen natürlich auch die Richter zur Kenntnis nehmen. Sie verweisen hier aber lapidar darauf, die Intention der Gesetzesverfasser – nämlich privates Filesharing nicht zu verfolgen – sei zwar dokumentiert, habe aber im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
Ich frage mich nur, warum dann im Gesetz mehrfach vom schon erwähnten gewerblichen Ausmaß die Rede ist, wenn man das gewerbliche Ausmaß nicht braucht.“
Ein unglaublicher Vorgang! Ich hab‘ einst auch mal Jura studiert und weiß, dass Gerichte einen großen Spielraum haben, Begriffe auszulegen – so z.B. die „gewerbliche Nutzung“. Dass ein oberstes Gericht sich aber über einen Wortlaug komplett hinweg setzen kann, ist mir neu – und ich finde es ERSCHRECKEND!
Wozu noch Gesetze auf parlamentarischem Wege erlassen, wenn die Richter dann doch im Interesse bestimmter Gruppen entscheiden – egal, was im Gesetz steht?
Mich würde interessieren, ob gegen diese Entscheidung der Gang zum Bundesverfassungsgericht möglich ist – und ob es Bestrebungen von Netz-Aktiven gibt, den/die Betroffenen auf diesem Weg zu unterstützen.
Siehe dazu auch:
BGH-Urteil: Auskunftsanspruch auch bei nicht-gewerblicher Urheberrechtsverletzung